Sportwagen

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN

Vermietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen von
ECC Rent Weiterstadt
Angelo Cremato
Gutenbergstr 30
64331 Weiterstadt

1. Anerkennung der Vertragsbestimmungen. Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere über die Selbstbeteiligung und die Fälle des Wegfalls der Haftungsbegrenzung sowie die Möglichkeit des Abschlusses einer CDW-Versicherung ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im Einzelnen erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich anerkannt.

2. Mietdauer, Zahlung. Der vereinbarte Mietpreis sowie die Kaution sind im Voraus zu zahlen und mit Vertragsschluss fällig. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin die vereinbarten Tages- bzw. Km-Pauschalen zu entrichten. Bei Versagen des Km-Zählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei verschuldeter Beschädigung des Zählers bzw. unterlassener Benachrichtigung ist der Vermieter berechtigt, eine Tages- bzw. km-Pauschale je angefangenem Nutzungstag zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Fahrleistung nach. Wurde das Fahrzeug infolge eines Verschuldens des Mieters beschädigt, verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der Reparatur bzw. bei Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14-16 Tage lt. allg. Rechtsprechung.

3. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig, gewissenhaft pfleglich und schonend zu behandeln. Mängel hat der Mieter dem Vermieter sofort anzuzeigen.
Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl zu sichern. Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Straßen und nicht auf Rennstrecken (auch nicht bei Touristenfahren), bei Straßenrennen oder zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt werden.  Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland fahren sofern er keine schriftliche Genehmigung des Vermieters für weitere Länder hat.  Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden.
Die Einhaltung bestehender Verordnungen und Gesetze, insbesondere der  jeweils gültigen nationalen Straßenverkehrsordnung während der Nutzung obliegt der Verantwortung des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Der Vermieter ist berechtigt, auf behördliche Anforderung die Daten des Mieters herauszugeben.
Wird bei Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag nicht aufgeführt ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
Der Mieter erhielt vor Fahrzeugübergabe eine Einweisung. Er wurde in die technischen Eigen- und Besonderheiten dieses hochwertigen Sportwagens eingewiesen und über die Gefahren falscher Handhabung umfassend belehrt, insbesondere über die besondere Gefahr von - Aquaplaning aufgrund der Reifenbreite (bei Regen und Nässe ist besondere Vorsicht geboten) - Handlingsfehler wegen hoher Motorleistung. Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von (U.p.m.) 3.000 darf solange nicht überschritten werden, bis die Armaturenanzeige das Erreichen der Ölbetriebstemperatur anzeigt. (Faustformel: frühestens nach 7 km gefahrener Strecke).
Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstopp ist der Ölstand zu überprüfen und ggfs. mit den vorgeschriebenen Füllstoffen (Vollsynthetik-Öl) zu ergänzen.

4.Verhalten des Mieters bei Verkehrsunfällen
Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Schadenshergangs zu sorgen und den Vermieter zu informieren. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.

5. Persönliche Eigenschaften des Mieters
Der Mieter versichert, mindestens 18 Jahre alt im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Der Mieter allein ist zum Führen des Fahrzeuges berechtigt. Das Fahrzeug darf weder von anderen Personen geführt werden noch darf es untervermietet werden.
Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Eine Überlassung an weitere Fahrer ist dem Mieter nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung erlaubt, wobei diese Fahrer namentlich in diesem Vertrag benannt werden müssen. Der Mieter haftet dafür, dass dieser Fahrer - ausreichend über die technischen Eigenschaften, Handling und besondere Gefahren belehrt wurde, - und die persönlichen Eigenschaften aufweist. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird. Dies gilt auch für Dritte/Untermieter.

6. Haftung des Mieters für Schäden
(1) Der Mieter haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden am Fahrzeug. Diese Haftung ist vorbehaltlich der folgenden Regelungen für Fälle, die nach den jeweils aktuellen allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) einen ersatzfähigen Schaden in der Kaskoversicherung darstellen würden, auf einen Höchstbetrag von 5.000 - 20.000 EUR je nach Fahrzeug begrenzt.
(2) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen, in denen der Mieter den Schaden selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht für Schäden, die bei Beteiligung an kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Ebenfalls nicht von der Haftungsbegrenzung umfasst sind Schäden im Zusammenhang mit beschädigten oder zerstörten Reifen. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch auch für Reifenschäden, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter die Haftungsbegrenzung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
(3) Überlässt der Mieter das Fahrzeug unter schuldhaftem Verstoß gegen die Regelung der Ziff. 5 Dritten, so haftet er voll für den entstehenden Schaden, es sei denn, die Überlassung den Dritten war für den Schaden nicht ursächlich. Führt der Mieter das Fahrzeug schuldhaft in einem Zustand, in dem er aufgrund des Konsums alkoholische Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, das Fahrzeug oder ermöglicht er schuldhaft, dass das Fahrzeug durch eine andere Person, die durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, geführt wird, führt dies ebenfalls zum Wegfall der Haftungsbegrenzung nach Ziff. 6 Abs. 1.
(4) Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter kann auch die in den Fällen der Ziff. 6 Abs. 1 auf die im Verhältnis zwischen dem Vermieter und der (Teil-) Kaskoversicherung bestehende Selbstbeteiligung beschränkte Haftung des Mieters weiter beschränkt werden. Auch für eine derartige weitere Haftungsbegrenzung gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.
(5) Der Mieter stellt den Vermieter hinsichtlich aller Kosten, die aus während der Fahrzeugüberlassung begangenen Gesetzesverstößen, insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten, herrühren, frei. Hiervon sind insbesondere Bußgelder und Abschleppkosten umfasst.

7. Gewährleistung
(1) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters kleinere Reparaturen bis zur Höhe von 100,-- EUR in einer geeigneten Werkstatt durchführen lassen. Größere Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Tritt während der Mietzeit ein Mangel oder eine Funktionsstörung auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter haftet nicht für bereits bei Übergabe bestehende Mängel, die den ordnungsgemäßen Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche ist beschränkt auf Schäden, die von ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. In Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Gleiches gilt in Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
a) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Diese Haftungsbeschränkung gilt zudem nicht für verschuldensunabhängige Haftungstatbestände, beispielsweise solche nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle, in denen der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistungen übernommen hat.
d) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf) beruhen.
(3) Auch hinsichtlich der Haftung für Sach- und Rechtsmängel gelten die vorstehenden vertraglichen Regelungen, im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

8. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wurde vor Ablauf einverständlich verlängert. Wird der Rückgabetermin um mehr als 45 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 45 Minuten eine Tagespauschale je angefangenem Tag der Nichtrückgabe. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Kündigung
Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbes. bei Bekanntwerden falscher Angaben zur Person und Vermögenslage, zweifelhafter Bonität, insbes. Nichtdeckung der vorgelegten Kreditkarte, Nichteinlösung von Schecks, Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Pflichten. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
Wird das Fahrzeug von unberechtigten Dritten geführt oder an unberechtigte Dritte übergeben, kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen.

10. Erhebung von Telemetriedaten
In dem Fahrzeug werden unter Umständen durch ein Telemetriesystem (GPS) Daten erhoben und gespeichert, die die Position und weitere Werte des Fahrzeuges enthalten. Diese Daten sind anonym und beziehen sich nur auf das Fahrzeug. Der Mieter erklärt sich mit der Erhebung und Speicherung dieser Daten einverstanden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Darmstadt.

12. Nebenbestimmungen
Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Sollte dieser Vertrag ganz oder teilweise den Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht oder nicht mehr entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu ergänzen. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.

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